Mietbedingungen Festzeltbetriebe Heinrich Müller
1. Der Vermieter verpflichtet sich, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen und den geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Zustand zur Verfügung zu stellen.
2. Der Vermieter hat das Recht, anstelle der vereinbarten Zeltgröße ein kleineres bzw. größeres Zelt zur Verfügung zu stellen, wobei die Belange des Mieters zu berücksichtigen sind. Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass die gemietete Zeltgröße nur ein Circa-Maß angibt.
3. Verzögert sich der Beginn des Aufbaues oder die Anlieferung der Mietsache, wird die Mietsache jedoch bis zum Veranstaltungsbeginn bereitgestellt, so berechtigt dies nicht den Mietzins zu mindern, Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter werden – außer bei großen Fahrlässigkeiten oder Vorsatz –ausgeschlossen.
4. Der Mietzins nebst vereinbarten Nebenkosten ist vom Mieter spätestens bei Anlieferung in bar ohne Skontoabzüge zu zahlen. Andernfalls entfällt ein Rechtsanspruch des Mieters auf Übergabe der Mietsache, wobei das Recht des Vermieters auf Anlieferung unbeschadet dessen besteht.
5. Der Mieter verpflichtet sich, bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete ab dem dritten Tag nach Beendigung des Mietverhältnisses Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bankdiskontsatz zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung des Vermieters bedarf.
6. Die Zeltmiete beinhaltet nur das Zelt mit Holzfußboden (kein Zeltschmuck). Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten.
7. Das Aufstellen und Abschlagen der Zeltmöbel ist nicht im Mietzins enthalten und muss vom Mieter auf eigene Kosten übernommen werden.
8. Bei Toilettenwagen mit Fäkalientank ist die Entsorgung nicht im Mietpreis enthalten.
9. Der Mieter ist verpflichtet, sich von dem ordnungsgemäßen Zustand und der Anzahl der Mietgegenstände bei Anlieferung zu überzeugen und etwaige Mängel sofort anzuzeigen. Spätere Reklamationen, sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, können nicht anerkannt werden.
10. Sämtliche baurechtlichen und sonstigen behördlichen Genehmigungen sind Sache des Mieters und von ihm auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
11. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter auf seine Kosten zu beschaffen, anzubringen und betriebsbereit zu halten.
12. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zum Aufbau bzw. Anlieferung der Mietsache einen Strom- und Wasseranschluss auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
13. Der Mieter hat für gemähtes, ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände Sorge zu tragen und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Weist das Gelände Unebenheiten von mehr als 20cm auf, so ist das Unterlegmaterial für den Zeltboden vom Mieter kostenlos zu stellen und nach Mietende wieder zu entfernen. Der Mieter verpflichtet sich, für insoweit zusätzlich anfallende Auf- und Abbauzeiten pro qm² der Zeltgrundfläche einen Erschwerniszuschlag von 0,30€ zu zahlen.
14. Der Aufstellplatz und die Zufahrtswege müssen mit einem Kranwagen und Anhänger (ca. 40 t.) befahrbar sein. Für evtl. Schäden am Aufstellplatz oder den Zufahrtswegen übernimmt der Vermieter – außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz – keine Haftung. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Aufstellplatzes sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters und ist dem Vermieter vor Anlieferung mitzuteilen.
15. Der Mieter ist verpflichtet, evtl. Verschmutzungen anliegender Zufahrtswege, bedingt durch schlammigen oder stark verschmutzten Aufstellplatz, hervorgerufen durch Lastfahrzeuge, auf seine Kosten zu reinigen.
16. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für eine absolute Trockenheit im Zelt, dies gilt auch für Auftreten von Feuchtigkeit aufgrund von Schwitzwasser. Das Zeltdach ist vom Mieter von Schnee und Eis zu räumen, oder das Zelt ist so zu beheizen, dass kein Schnee oder Eis auf dem Zeltdach lagert. Verstöße hiergegen und hierdurch verursachte Schäden haftet der Mieter, Dritten und dem Vermieter gegenüber.
17. Die Standortaufstellung und Funktionseinrichtung des Toilettenwagens und der Abbau erfolgt durch den Mieter und ist nicht im Mietzins oder den An- und Abtransportkosten enthalten. Gleiches gilt auch für erforderliche Toilettenartikel, Abflussrohre, Kanal-, Wasser- und Stromanschlüsse, für die ebenfalls der Mieter auf seine Kosten Sorge zu tragen hat. Kann auf Wunsch vom Vermieter auf Kosten des Mieters übernommen werden.
18. Für die Beseitigung von Verstopfungen des Toilettenwagens während der Mietzeit hat der Mieter auf seine Kosten Sorge zu tragen.
19. Die Bewachung der Mietsache obliegt dem Mieter. Für hieraus dem Vermieter entstandenen Schäden, verursacht auch durch Dritte, haftet der Mieter.
20. Instandsetzung oder Veränderung der Mietsache, außer zur Gefahrenabwehr, bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung der Vermieterin. Ansonsten werden keine vom Mieter insoweit aufgewandte Kosten erstattet.
21. Für fehlende, beschädigte oder verunreinigte Mietsachen, auch verursacht durch Dritte, hat der Mieter dem Vermieter die entsprechenden Kosten der Wiederbeschaffung, der Instandsetzung bzw. der Reinigung zu erstatten. Evtl. hierdurch verursachte Standzeiten bzw. ausfallende Mietzeiten haftet der Mieter.
22. Bei einer Mietdauer von länger als 14 Tagen der Mietsache gehen ab dem 15. Tage die Kosten etwaig erforderlichen Reparaturen oder Wartungen zu Lasten des Mieters.
23. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Haftansprüchen persönlicher Art und Dritter, die sich aus dem Aufbau, der Benutzung oder sonst in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Mietsache ergeben, frei. Der Mieter hat dem Vermieter spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu erbringen.
24. Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat besteht und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
25. Sollte der Mieter aus von ihm vertretbaren Gründen den Vertrag bzw. die Annahme der Mietsache verweigern, so verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von 80% des vereinbarten Mietpreises nebst Nebenkosten. Bei Stornierung des Pächters werden 50% des Gesamtbetrages sofort fällig, bis 4 Wochen vorher 70% des Gesamtbetrages. Der Mieter kann vom Vertrag nicht zu zurücktreten, ohne schadensersatzpflichtig zu werden, da das Material für unsere Kunden vorgehalten werden muss, auch bei Pandemie werden 30% Bereitstellungkosten berechnet.
26. Die Rückgabe der Mietsache hat persönlich durch den Mieter zu erfolgen.
27. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache zu dem vereinbarten Termin in einem ordnungsgemäßen, gereinigten und abholbereiten Zustand zu übergeben, andernfalls verpflichtet sich der Mieter, für jede wartende Stunde pro Person 26,00 € zu zahlen. Bei einer vom Mieter zu vertretender Fristüberschreitung ist für jeden angefangenen Tag die anteilige Miete zu zahlen. Daneben haftet der Mieter für Schadensansprüche, die von folgenden Kunden dem Vermieter infolge zu später Anlieferung geltend gemacht werden. Abbau- oder Abholzeit ist jeweils der dem letzten Miettage folgende Werktag ab 7.00 Uhr.
28. Jede persönlich bzw. telefonische ergänzende Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der umgehenden schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit.
28. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Vermieters.
29. Jede Partei erhält eine von der anderen Vertragspartei unterzeichnete Ausführung dieser Auftragsbestätigung.